Winterdienst, ein leidiges Thema: Wann muss wer, was räumen?


Was den Skifahrer in den Bergen glücklich macht, erfreut weder Gemeinde, Firmeninhaber noch Hauseigentümer: Schnee und glatte Straßen im Winter. Denn mit dem Wintereinbruch beginnt auch die Räum- und Streupflicht für Gemeinden, aber auch für Privatpersonen. Wir haben die 6 wichtigsten Fakten zum Winterdienst zusammen gestellt:


1. Wann sind die städtischen Räumfahrzeuge unterwegs?


Es gibt in Deutschland keine einheitliche Regelung für den Winterdienst von Städten und Gemeinden. Jede Kommune arbeitet nach dem eigenen Streuplan und hat die Pflicht im Rahmen des Straßen- und Wegegesetzes des Landes zu räumen und zu streuen. Bei den meisten Kommunen erfolgt der Winterdienst bei entsprechender Witterung zwischen 6 und 20 Uhr.



2. Welche Straßen und Wege werden vom Winterdienst geräumt und gestreut?



Die Winterdienstpflichten der Stadt oder Gemeinde richten sich nach der geltenden Gesetzeslage. Die Straßen werden nach Dringlichkeitsstufen eingeteilt und entsprechend geräumt. Insbesondere in reinen Wohngebieten erfolgt keine Schneeräumung. Lediglich bei entsprechender Notwendigkeit werden diese Straßen winterdienstlich betreut.





3. Wie bereiten sich Städte und Gemeinden auf den Winterdienst vor?


Ein spezialisierter Straßen-Wetterbericht liefert den Kommunen die benötigten Daten. Die Daten stammen in der Regel aus dem Internet und von örtlichen Messstationen, entsprechend der Prognosen wird dann der Winterdienst koordiniert. Das nötige Streumaterial wird bereits im Vorfeld geordert und entsprechend eingelagert, direkt bei der Kommune oder in manchen Gemeinden in Behältern am Bahnhof. Optimal dafür eignen sich Streugutbehälter von Transoplast.


4. Wer ist auf Gehwegen räum- und streupflichtig?



Gemäß der Straßenreinigungssatzung der jeweiligen Kommune sind die Anlieger (Grundstückseigentümer) auf Gehwegen für den Winterdienst verantwortlich. Diese müssen an Werktagen (6 bis 20 Uhr) sowie an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen (8 bis 20 Uhr) vor ihren Grundstücken Eis und Schnee beseitigen und bei Glätte abstumpfende Streumittel (Sand, Salz oder Splitt) streuen. Gehwege sind in einer Breite von ca. 1,50 m bei Eis- und Schneeglätte so zu bestreuen und von Schnee  zu räumen, dass ein durchgehend benutzbarer Gehweg entsteht. Sollte es die Wetterlage erfordern, muss auch mehrmals täglich geräumt werden.




5. Welche Streumittel sind gegen Glatteis erlaubt?

Auch das ist je nach Gemeinde unterschiedlich. Streusalz ist in den meisten Fällen erlaubt, sollte aber in angemessen Mengen genutzt werden, da es für Umwelt und Tiere schädlich sein kann. Alternativ kann auch Sand, Asche, Holzspäne oder Sägemehl als Streumittel verwendet werden.




6. Wie kann das Streugut optimal gelagert werden?

Die Salzmenge bestimmt die Größe des Gefäßes. Wichtig ist vor allem, dass das Salz nicht feucht wird, denn dann beginnt es zu verklumpen. Für gewerbliche Lagerung oder größere Vorräte bieten wir unsere größeren Streugutbehälter von 210 – 670 Liter an. Und da wir niemals wissen, wann der Winter denn jetzt Einzug nimmt, ist es sinnig, immer einen kleinen Vorrat an Streumittel im Haus zu haben. Für die private Einlagerung und das Verstreuen eignen sich die hermetisch verschließbare Weithalsfässer.

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Text: Nina Leist